Zwar kann dem Sachverhalt entnommen werden, dass die Angaben und Zusicherungen gemäss den vorgelegten Belegen nicht der effektiven Herkunft und des effektiven Werts des Teppichs entsprachen, jedoch nicht, ob der Beschuldigte tatsächlich wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich nicht um einen Teppich in der von ihm vorgestellten Preislage und Qualität handelte. Der Strafbefehl behandelt in diesem Zusammenhang lediglich die Tatsache, dass der Wert des Teppichs effektiv nicht