Der angeklagte Sachverhalt beantwortet insbesondere nicht, ob der Beschuldigte überhaupt einen falschen Namen benutzte, noch ob tatsächlich ein Vertrauen erweckt worden ist und die Opfer von der Überprüfung ferngehalten wurden. Zwar kann dem Sachverhalt entnommen werden, dass die Angaben und Zusicherungen gemäss den vorgelegten Belegen nicht der effektiven Herkunft und des effektiven Werts des Teppichs entsprachen, jedoch nicht, ob der Beschuldigte tatsächlich wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich nicht um einen Teppich in der von ihm vorgestellten Preislage und Qualität handelte.