146 StGB). Es kann offen gelassen werden, ob der Beschuldigte mit der Eröffnung der Untersuchung und Nennung des Betrugs als mögliches Delikt mit dessen Anklage hätte rechnen müssen. Der im Strafbefehl ausgeführte Sachverhalt enthält nicht alle zur Erfüllung des Straftatbestandes des Betrugs wesentlichen Sachverhaltselemente. Insbesondere setzt sich der Sachverhalt nicht mit dem arglistigen Täuschungsverhalten des Beschuldigten auseinander. Der angeklagte Sachverhalt beantwortet insbesondere nicht, ob der Beschuldigte überhaupt einen falschen Namen benutzte, noch ob tatsächlich ein Vertrauen erweckt worden ist und die Opfer von der Überprüfung ferngehalten wurden.