Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 und 135 IV 76 E. 5.2, je mit Hinweisen). Subjektiv müssen Vorsatz und Bereicherungsabsicht vorliegen, wobei sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss (vgl. MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, N. 1 ff zu Art. 146 StGB).