Die Erfüllung des Tatbestands erfordert darüber hinaus Arglist. Dieses Merkmal ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Täuschungsopfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.