Es sei dann auch aufgrund der Untersuchung in keiner Weise erstellt, dass der Beschuldigte nicht seinerseits, wie in der Anklage eingeräumt, aufgrund der ihm selber von den Lieferanten abgegebenen Zusicherungen davon ausgegangen sei, dass es sich in der Tat um einen Naturseideteppich handle. Nachdem weder in der Anklage noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren dem Beschuldigten eine arglistige Täuschung vorgeworfen worden sei, habe sich der Beschuldigte diesbezüglich auch nicht wirksam verteidigen können. In der Berufungsbegründung seien eine ganze Reihe bisher nicht erhobene und von der Anklage in keiner Weise gedeckter Vorhaltungen neu eingeführt worden.