Werde aber dem Beschuldigten gemäss Anklage zugute gehalten, dass er keine arglistige Täuschung hinsichtlich der Beschaffenheit des Teppichs begangen habe, so fehle es zum vornherein an einem Betrugsvorwurf. Es sei dann auch aufgrund der Untersuchung in keiner Weise erstellt, dass der Beschuldigte nicht seinerseits, wie in der Anklage eingeräumt, aufgrund der ihm selber von den Lieferanten abgegebenen Zusicherungen davon ausgegangen sei, dass es sich in der Tat um einen Naturseideteppich handle.