bzw. -lieferanten abgegebenen Zusicherungen davon ausging, dass es sich um einen Naturseideteppich handelte, stand der vom Beschuldigten verlangte Verkaufspreis (zuerst CHF 35‘000.-, zuletzt CHF 23‘000.-) in einem offenbaren Missverständnis zum tatsächlichen Wert (ca. CHF 3‘000.- bis CHF 6‘500.-).», unterstelle dem Beschuldigten gerade keine vorsätzliche Täuschung hinsichtlich der Beschaffenheit des Teppichs, geschweige denn eine arglistige Täuschung. Werde aber dem Beschuldigten gemäss Anklage zugute gehalten, dass er keine arglistige Täuschung hinsichtlich der Beschaffenheit des Teppichs begangen habe, so fehle es zum vornherein an einem Betrugsvorwurf.