281 ff.). Die Verteidigung demgegenüber rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf den von der Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren beantragten Schuldspruch wegen versuchten Betrugs. Sie bringt insbesondere vor, der Wortlaut des Strafbefehls, dass «sogar wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte aufgrund der ihm gegenüber offenbar seitens der Teppichimporteure