Da die anklagende Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen hat, ersetzt die Darstellung im Strafbefehl die förmliche Anklage (Art. 9 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchten Betruges und führt zusammengefasst aus, der im Strafbefehl ausführlich wiedergegebene Sachverhalt halte sowohl mit Bezug auf den Sachverhalt des Wuchers als auch mit Bezug auf jenen des Betrugs vor dem Akkusationsprinzip stand. Das irreführende Verhalten des Beschuldigten erfülle einen ganzen Strauss von Arglistvarianten.