Wird der Beschuldigte vom Gericht aufgrund eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob er mit der beabsichtigten neuen rechtlichen Würdigung rechnen musste (vgl. BGE 126 I 23 E. 2d/aa S. 24). Da die anklagende Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen hat, ersetzt die Darstellung im Strafbefehl die förmliche Anklage (Art. 9 Abs. 2 StPO).