Welcher Tatbestand durch den Anklagesachverhalt erfüllt wird, stellt eine Rechtsfrage dar und das Gericht ist frei den Anklagesachverhalt unter einen anderen Tatbestand zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 6.4). Gemäss Rechtsprechung und Lehre kann das Gericht jedoch nur dann eine andere rechtliche Würdigung vornehmen, wenn das rechtliche Gehör gewährt wurde und der angeklagte Sachverhalt sämtliche Tatbestandsmerkmale der neu hinzugezogenen Strafnorm umfasst (vgl. BGE 126 I 23 E. 2c/bb S. 23; NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO, Art. 1-195 StPO, 2. Auflage 2014, N. 56 zu Art. 9 StPO;