Hinsicht stellen (Urteil BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2. sowie Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Wie oben dargestellt ist die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Anklagebehörde für das Gericht nicht bindend. Welcher Tatbestand durch den Anklagesachverhalt erfüllt wird, stellt eine Rechtsfrage dar und das Gericht ist frei den Anklagesachverhalt unter einen anderen Tatbestand zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 6.4).