Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Abgrenzung, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2. und 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1.). Anders verhält es sich aber, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit „hat in Kauf genommen“ vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger