Etwaige Ungenauigkeiten sind daher nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Abgrenzung, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2. und 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1.).