Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA- Profil und die erkennungsdienstlichen Daten. Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gilt vorliegend nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO).