I. des erstinstanzlichen Urteils). Rechtskräftig sind überdies die Verfügungen betreffend die Herausgabe von einer Drahtschlaufe und einer Ausweiskarte sowie die Rückgabe des beschlagnahmten Teppichs an E.________ (Eigentümer; pag. 212, Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). Zu überprüfen bleibt somit der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung des versuchten Wuchers, angeblich begangen in der Zeit vom 19. bis zum 23. Mai 2016 in X.________ z.N. von C.________ und D.________ (pag. 211, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA- Profil und die erkennungsdienstlichen Daten.