2. zu einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen); 3. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten erster Instanz und zu den Verfahrenskosten oberer Instanz. Rechtsanwalt B.________ begründet mit Eingabe vom 8. Januar 2019 namens des Beschuldigten demgegenüber den Antrag, der erstinstanzliche Freispruch sei vollumfänglich zu bestätigen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin (pag. 297).