303 f.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die verspätet eingereichte Stellungnahme sei aus den Akten zu weisen, während dem der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. Januar 2019 verlangte, die Stellungnahme sei in den Akten zu belassen (pag. 305 ff.). Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 (pag. 309 ff.) wurde die Stellungnahme des Beschuldigten vom 8. Januar 2019 zu den Akten erkannt. In der Folge reichten die Generalstaatsanwaltschaft am 22. Februar 2019 eine Replik (pag. 314 ff.) und der Beschuldigte am 19. März 2019 eine Duplik (pag. 321 ff.) ein.