2 lauf der ihm mit Verfügung vom 21. November 2018 gestellten 30-tägigen Frist, Stellung (pag. 293 ff.). Die Parteien erhielten in der Folge die Gelegenheit, sich zur Frage, ob die verspätet eingereichte Stellungnahme des Beschuldigten zu den Akten zu erkennen sei, zu äussern. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 (pag. 303 f.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die verspätet eingereichte Stellungnahme sei aus den Akten zu weisen, während dem der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. Januar 2019 verlangte, die Stellungnahme sei in den Akten zu belassen (pag.