270 f.) wurde in Anwendung von Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 281 ff.) ging am 14. Oktober 2018 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darauf nahm der Beschuldigte am 8. Januar 2019, nach Ab-