266 f.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung des versuchten Wuchers, evtl. des versuchten Betrugs, und teilte mit, dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 (pag. 268) innert Frist auf eine Anschlussberufung und machte keine Nichteintretensgründe geltend. Des Weiteren erklärte auch der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 (pag. 270 f.) wurde in Anwendung von Art.