262 f.) gab die Verfahrensleitung dem Beschuldigten die Möglichkeit, innert 20 Tagen die Anschlussberufung zu erklären bzw. ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ausserdem stellte die Verfahrensleitung den Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte sie auf, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 26. September 2018 (pag. 266 f.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung des versuchten Wuchers, evtl. des versuchten Betrugs, und teilte mit, dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei.