2. Berufung und schriftliches Verfahren Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 27. April 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 218). Mit form- und fristgerechter Eingabe vom 7. September 2018 (pag. 260 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch F.________, die Berufung gegen das Urteil im vollen Umfang. Mit Verfügung vom 10. September 2018 (pag. 262 f.) gab die Verfahrensleitung dem Beschuldigten die Möglichkeit, innert 20 Tagen die Anschlussberufung zu erklären bzw. ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen.