I des erstinstanzlichen Urteils). Weiter verfügte die Vorinstanz, dass dem Beschuldigten eine Drahtschlaufe sowie eine Ausweiskarte nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben werden und dass der beschlagnahmte Teppich E.________ (Eigentümer) nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben wird (pag. 212, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils).