z.N. von C.________ und D.________ sowie der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen bzw. festgestellt am 23. Mai 2016 in Thun frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 8‘650.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 5‘709.00 an den Kanton Bern (pag. 211 f., Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils).