Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 362 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. April 2020 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand versuchter Wucher, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 19. April 2018 (PEN 2017 271) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. April 2018 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von den Anschuldigungen des versuchten Wuchers, angeblich begangen in der Zeit vom 19. bis zum 23. Mai 2016 in X.________ z.N. von C.________ und D.________ sowie der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich begangen bzw. festge- stellt am 23. Mai 2016 in Thun frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 8‘650.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 5‘709.00 an den Kanton Bern (pag. 211 f., Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils). Weiter verfügte die Vorinstanz, dass dem Beschuldigten eine Drahtschlaufe sowie eine Ausweis- karte nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben werden und dass der beschlagnahmte Teppich E.________ (Eigentümer) nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben wird (pag. 212, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung und schriftliches Verfahren Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 27. April 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 218). Mit form- und fristgerechter Eingabe vom 7. September 2018 (pag. 260 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch F.________, die Berufung gegen das Urteil im vollen Umfang. Mit Verfügung vom 10. September 2018 (pag. 262 f.) gab die Verfahrensleitung dem Beschuldigten die Möglichkeit, innert 20 Tagen die Anschlussberufung zu erklären bzw. ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Ausserdem stellte die Verfahrensleitung den Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und for- derte sie auf, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 26. September 2018 (pag. 266 f.) beschränkte die Generalstaats- anwaltschaft die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung des versuch- ten Wuchers, evtl. des versuchten Betrugs, und teilte mit, dass sie mit der Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Der Beschuldigte verzich- tete mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 (pag. 268) innert Frist auf eine Anschlussbe- rufung und machte keine Nichteintretensgründe geltend. Des Weiteren erklärte auch der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 (pag. 270 f.) wurde in Anwendung von Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Generalstaatsanwalt- schaft aufgefordert, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaats- anwaltschaft (pag. 281 ff.) ging am 14. Oktober 2018 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darauf nahm der Beschuldigte am 8. Januar 2019, nach Ab- 2 lauf der ihm mit Verfügung vom 21. November 2018 gestellten 30-tägigen Frist, Stellung (pag. 293 ff.). Die Parteien erhielten in der Folge die Gelegenheit, sich zur Frage, ob die verspätet eingereichte Stellungnahme des Beschuldigten zu den Ak- ten zu erkennen sei, zu äussern. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 (pag. 303 f.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die verspätet eingereichte Stellungnah- me sei aus den Akten zu weisen, während dem der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. Januar 2019 verlangte, die Stellungnahme sei in den Akten zu belassen (pag. 305 ff.). Mit Beschluss vom 14. Februar 2019 (pag. 309 ff.) wurde die Stel- lungnahme des Beschuldigten vom 8. Januar 2019 zu den Akten erkannt. In der Folge reichten die Generalstaatsanwaltschaft am 22. Februar 2019 eine Replik (pag. 314 ff.) und der Beschuldigte am 19. März 2019 eine Duplik (pag. 321 ff.) ein. 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellt und begründet mit Eingabe vom 14. Okto- ber 2018 (Berufungsbegründung) folgende Anträge (pag. 281 ff.): I. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. April 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ von der Anschuldigung der Wi- derhandlungen gegen das Ausländergesetz freigesprochen wurde (Ziff. I.2 des angefochtenen Ur- teils). 2. Mit Bezug auf den rechtskräftigen Freispruch sei A.________ eine angemessene Entschädigung auszurichten. Es seien die anteilsmässigen Verfahrenskosten auszurichten und dem Kanton Bern aufzuerlegen. II. A.________ sei schuldig zu erklären des versuchten Betrugs, begangen in der Zeit vom 19. bis zum 23. Mai 2016 in X.________ z.N. von C.________ und D.________, und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, ausmachend insgesamt Fr. 7‘200.00, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren; 2. zu einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00 (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen); 3. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten erster Instanz und zu den Verfahrenskosten oberer In- stanz. Rechtsanwalt B.________ begründet mit Eingabe vom 8. Januar 2019 namens des Beschuldigten demgegenüber den Antrag, der erstinstanzliche Freispruch sei voll- umfänglich zu bestätigen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Be- rufungsklägerin (pag. 297). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 3 oben) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 3 19. April 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freige- sprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Auslän- dergesetz durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, angeblich be- gangen bzw. festgestellt am 23. Mai 2016 in Thun, unter Ausrichtung einer Ent- schädigung an den Beschuldigten und unter Auferlegung der entsprechenden Ver- fahrenskosten an den Kanton Bern (pag. 211 f., Ziff. I. des erstinstanzlichen Ur- teils). Rechtskräftig sind überdies die Verfügungen betreffend die Herausgabe von einer Drahtschlaufe und einer Ausweiskarte sowie die Rückgabe des beschlag- nahmten Teppichs an E.________ (Eigentümer; pag. 212, Ziff. II. des erstinstanzli- chen Urteils). Zu überprüfen bleibt somit der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung des versuchten Wuchers, angeblich begangen in der Zeit vom 19. bis zum 23. Mai 2016 in X.________ z.N. von C.________ und D.________ (pag. 211, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA- Profil und die erkennungsdienstlichen Daten. Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, darf die Kammer das erstin- stanzliche Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern; das Verschlech- terungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gilt vorliegend nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5. Anklagegrundsatz Hält die Staatsanwaltschaft an einem Strafbefehl fest und überweist sie die Ange- legenheit an das Gericht, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesver- fassung [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Europäischen Men- schenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.1.). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, da- mit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1023/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.1.; 6B_161/2015 vom 8. Ju- li 2015 E. 2.2 sowie 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3). Die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hin- sicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Demnach bezeichnet die Anklage- 4 schrift möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vorwürfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau» – darzustellen. Schliesslich ist die Ankla- geschrift nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des Prozessgegen- standes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind daher nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei der Abgrenzung, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzli- che Begehung vorgeworfen wird aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2. und 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1.). Anders verhält es sich aber, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit „hat in Kauf genommen“ vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen (Urteil BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2. sowie Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Wie oben dargestellt ist die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Anklagebehörde für das Gericht nicht bindend. Welcher Tatbestand durch den Anklagesachverhalt erfüllt wird, stellt eine Rechtsfrage dar und das Gericht ist frei den Anklagesachverhalt unter einen anderen Tatbestand zu subsumieren (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 6.4). Gemäss Rechtsprechung und Lehre kann das Gericht jedoch nur dann eine andere rechtli- che Würdigung vornehmen, wenn das rechtliche Gehör gewährt wurde und der an- geklagte Sachverhalt sämtliche Tatbestandsmerkmale der neu hinzugezogenen Strafnorm umfasst (vgl. BGE 126 I 23 E. 2c/bb S. 23; NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO, Art. 1-195 StPO, 2. Auflage 2014, N. 56 zu Art. 9 StPO; JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N. 507; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage 2005, N. 627; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Auflage 2016, N. 42). Wird der Be- schuldigte vom Gericht aufgrund eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob er mit der beabsichtigten neuen rechtlichen Würdigung rechnen musste (vgl. BGE 126 I 23 E. 2d/aa S. 24). Da die anklagende Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen hat, ersetzt die Darstellung im Strafbefehl die förmliche Anklage (Art. 9 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung des Beschuldigten we- gen versuchten Betruges und führt zusammengefasst aus, der im Strafbefehl aus- führlich wiedergegebene Sachverhalt halte sowohl mit Bezug auf den Sachverhalt des Wuchers als auch mit Bezug auf jenen des Betrugs vor dem Akkusationsprin- zip stand. Das irreführende Verhalten des Beschuldigten erfülle einen ganzen Strauss von Arglistvarianten. Er habe durch Falschangaben ein Lügengebäude er- richtet, sich täuschender Machenschaften bedient, Lügen vorgebracht, die nur mit 5 besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft haben werden können und die Opfer teilweise von der Überprüfung abzuhalten versucht. Der Beschuldigte und sein unbekannter Mittäter hätten für die Täuschung einen hohen Aufwand betrie- ben, was bereits mit der Planung und Vorbereitung der Tat begonnen habe. So hät- ten sie als Opfer gezielt ehemalige Kunden des renommierten Geschäfts G.________ ausgewählt. Sie hätten sich dessen guten Namen und bestehende Geschäftsbeziehungen zu Nutzen gemacht, indem sie wahrheitswidrig behauptet hätten, ihre Ware stamme von G.________. Die angebliche Verbindung zum Ge- schäft G.________ hätten die Täter untermauert, indem sie eine alte Rechnungs- kopie vorgelegt hätten, die von einem früheren Kauf des Ehepaar C.________ und D.________ bei G.________ stamme. Mit diesem Vorgehen hätten der Beschuldig- te und sein Mittäter versucht, das Vertrauen des Ehepaars C.________ und D.________ zu gewinnen und den Anschein als seriöse Fachpersonen zu erwe- cken. Die Täter hätten das Ehepaar auch insofern zu täuschen versucht, als sie un- ter falschem Namen aufgetreten seien. Sie hätten äusserst forsch verhandelt und sich gegenseitig in ihren falschen Aussagen bestätigt und bestärkt. Sie hätten fal- sche Zusicherungen abgegeben, wie beispielsweise, dass es sich um einen Nain- Seidenteppich handle, der aus Naturseide gefertigt sei, dieser einen hohen Wert aufweise und aus dem Fundus von G.________ stamme. Die falschen mündlichen Angaben zum Wert und zur Herkunft des Teppichs hätten die Täter zusätzlich mit inhaltlich unwahren Belegen untermauert, nämlich mit einer Etikette, die mit dem Teppich verbunden gewesen sei und einem übergebenen „Echtheitszertifikat“. Der Beschuldigte und sein Mittäter hätten ausserdem immer wieder betont, dass ein hoher Zeitdruck bestehe und damit vermittelt, dass das Ehepaar C.________ und D.________ nur bei sofortigem Kaufentscheid die Möglichkeit habe, das vermeint- lich lukrative Geschäft abzuschliessen. Um den Kaufwillen zusätzlich zu fördern, sei der Preis von den Verkäufern stark gemindert worden. Mehrfach sei das Ehe- paar C.________ und D.________ dazu gedrängt worden, den verlangten Betrag umgehend in bar zu begleichen. Als dies nicht möglich gewesen sei, hätten die Täter auf dem sofortigen Bargeldbezug bei einer Bank im Wohnort bzw. in Bern bestanden. Die Täter hätten auch beabsichtigt, das Ehepaar beim Geldbezug zu begleiten, was zusätzlichen Druck habe ausüben sollen. Der Besuch bei Ehepaar C.________ und D.________ sei praktisch als Haustürgeschäft inszeniert worden. Die aufgeführten Beeinflussungs- und Täuschungsfaktoren seien bei einer solchen Vorgehensweise besonders wirkungsvoll und überrumpelnd, was umso mehr gelte, wenn die Täter wie hier zu zweit auftreten würden. Zudem habe zumindest der Be- schuldigte über Fachwissen betreffend Teppiche verfügt und habe dadurch beab- sichtigt, die Lage der vermeintlich fachlich unterlegenen Opfer auszunützen. Auch hätten der Beschuldigte und sein Mittäter ihr Vorgehen immer wieder miteinander in einer dem Ehepaar C.________ und D.________ unverständlichen Sprache ab- gesprochen (pag. 281 ff.). Die Verteidigung demgegenüber rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf den von der Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren bean- tragten Schuldspruch wegen versuchten Betrugs. Sie bringt insbesondere vor, der Wortlaut des Strafbefehls, dass «sogar wenn man davon ausgeht, dass der Be- schuldigte aufgrund der ihm gegenüber offenbar seitens der Teppichimporteure 6 bzw. -lieferanten abgegebenen Zusicherungen davon ausging, dass es sich um ei- nen Naturseideteppich handelte, stand der vom Beschuldigten verlangte Verkaufs- preis (zuerst CHF 35‘000.-, zuletzt CHF 23‘000.-) in einem offenbaren Missver- ständnis zum tatsächlichen Wert (ca. CHF 3‘000.- bis CHF 6‘500.-).», unterstelle dem Beschuldigten gerade keine vorsätzliche Täuschung hinsichtlich der Beschaf- fenheit des Teppichs, geschweige denn eine arglistige Täuschung. Werde aber dem Beschuldigten gemäss Anklage zugute gehalten, dass er keine arglistige Täu- schung hinsichtlich der Beschaffenheit des Teppichs begangen habe, so fehle es zum vornherein an einem Betrugsvorwurf. Es sei dann auch aufgrund der Untersu- chung in keiner Weise erstellt, dass der Beschuldigte nicht seinerseits, wie in der Anklage eingeräumt, aufgrund der ihm selber von den Lieferanten abgegebenen Zusicherungen davon ausgegangen sei, dass es sich in der Tat um einen Natur- seideteppich handle. Nachdem weder in der Anklage noch im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren dem Beschuldigten eine arglistige Täuschung vorgeworfen worden sei, habe sich der Beschuldigte diesbezüglich auch nicht wirksam verteidigen kön- nen. In der Berufungsbegründung seien eine ganze Reihe bisher nicht erhobene und von der Anklage in keiner Weise gedeckter Vorhaltungen neu eingeführt wor- den. So werde eine angebliche Verbindung zum Geschäft G.________ als irre- führend unterstellt. Die Täter seien unter falschem Namen aufgetreten und hätten forsch verhandelt. Dabei hätten sie falsche Zusicherungen abgegeben, konkret, dass es sich um einen Seidenteppich aus Naturseide mit hohem Wert aus dem Fundus von G.________ handle. Die Täter hätten den Preis zum Schein stark ge- mindert und Druck auszuüben versucht. Damit begebe sich die Staatsanwaltschaft fernab der Anklage und führe Anschuldigungen in den Prozess ein, die in der An- klage (Strafbefehl) auch nicht ansatzweise erhalten seien (pag. 293 ff.). Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 30. August 2017 wird der betref- fende Sachverhalt wie folgt umschrieben (pag. 137): Der Beschuldigte kontaktierte telefonisch, zusammen mit einem unbekannten zweiten Mann als Mit- täter sich «die Gebrüder I.________» nennend, das vermeintlich alte, überrumpelte und unerfahrene Ehepaar C.________ und D.________. Dabei beteuerten die beiden, Liquidationsware (Teppi- che) der Firma G.________ zu veräussern, wobei sie alte Kunden dieser Firma bevorzugen würden und drängten das Ehepaar C.________ und D.________ zu einem Termin. Kurz darauf er- schienen die beiden beim Ehepaar C.________ und D.________. Ausgewiesen haben sie sich nicht, legten jedoch eine alte Quittung vor, worauf ersichtlich war, dass durch das Ehepaar C.________ und D.________ bereits einmal ein Teppich bei der Firma G.________ gekauft wurde. Durch die Teppichhändler wurden drei Teppiche vorgelegt, welche als echte «Nain- Seidenteppiche» angepriesen wurden, insbesondere der eine grosse Teppich (216 cm x 309 cm) wurde zunächst für CHF 35‘000.-, zuletzt für CHF 23‘000.-, angeboten. Als Herr C.________ zö- gerte und auswich, liessen die Händler den Teppich bei Herrn C.________ unter Ankündigung am kommenden Montag, 23.05.2016, das Geld, das bis dann zu besorgen sei, abzuholen. Entgegen den vom Beschuldigten und seinem Mitverkäufer abgegebenen Beteuerungen (und schriftlicher Bestäti- gung) handelt es sich nicht um einen echten handgeknüpften Naturseideteppich, sondern um einen Teppich aus merzerisierter Baumwolle, sogenannter Kunstseide. Sogar wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte aufgrund der ihm gegenüber offenbar seitens der Teppichimporteure bzw. - Lieferanten abgegebenen Zusicherungen davon ausging, dass es sich um einen Naturseideteppich handelte, stand der vom Beschuldigen verlangte Verkaufspreis (zuerst CHF 35‘000.-, zuletzt CHF 7 23‘000.-) in einem offenbaren Missverhältnis zum tatsächlichen Wert (ca. CHF 3‘000.- bis CHF 6‘500.- ). Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, liegt im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ein strafbarer Versuch vor. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung, mithin eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert darüber hinaus Arglist. Dieses Merkmal ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Täuschungsopfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 und 135 IV 76 E. 5.2, je mit Hinweisen). Subjektiv müssen Vorsatz und Bereicherungsabsicht vorliegen, wobei sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss (vgl. MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, N. 1 ff zu Art. 146 StGB). Es kann offen gelassen werden, ob der Beschuldigte mit der Eröffnung der Untersuchung und Nennung des Betrugs als mögliches Delikt mit dessen Anklage hätte rechnen müssen. Der im Strafbefehl ausgeführte Sachverhalt enthält nicht alle zur Erfüllung des Straftatbestandes des Betrugs wesentlichen Sachverhaltselemente. Insbesondere setzt sich der Sachverhalt nicht mit dem arglistigen Täuschungsverhalten des Beschuldigten auseinander. Der angeklagte Sachverhalt beantwortet insbesondere nicht, ob der Beschuldigte überhaupt einen falschen Namen benutzte, noch ob tatsächlich ein Vertrauen erweckt worden ist und die Opfer von der Überprüfung ferngehalten wurden. Zwar kann dem Sachverhalt entnommen werden, dass die Angaben und Zusicherungen gemäss den vorgelegten Belegen nicht der effektiven Herkunft und des effektiven Werts des Teppichs entsprachen, jedoch nicht, ob der Beschuldigte tatsächlich wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich nicht um einen Teppich in der von ihm vorgestellten Preislage und Qualität handelte. Der Strafbefehl behandelt in diesem Zusammenhang lediglich die Tatsache, dass der Wert des Teppichs effektiv nicht 8 dem verlangten Kaufpreis entspricht und damit nicht, ob der Beschuldigte über diesen Umstand Kenntnis hatte. Sodann gibt er keine Auskunft darüber, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fachwissen betreffend Teppichqualitäten mit sich gebracht hat und er mit diesem Wissen die vermeintlich einfachen Opfer täuschen wollte. Dass die Benutzung einer fremden Sprache zu einer arglistigen Täuschung führen könnte, ist weder nachvollziehbar, noch ergibt sich dies aus dem angeklagten Sachverhalt. Damit stellen sich diffizile Fragen in sachverhaltlicher Hinsicht im Hinblick auf die Wissens- und Willenselemente, die das Berufungsverfahren nicht mehr klären kann. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchten Betruges lässt sich nicht mehr unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren und würde damit gegen das Anklageprinzip verstossen. Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Ankla- gesachverhalt rechtlich zu würdigen. Lässt sich eine neue rechtliche Qualifikation nicht mehr unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist eine abweichende rechtliche Würdigung nach Art. 344 StPO nicht mehr anwendbar. In einem solchen Fall hat das Gericht der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte der be- schuldigten Person die Möglichkeit zur Klageänderung oder -ergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1.), was auch noch im Berufungsverfahren möglich ist (Art. 379 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 E. 1.4.1. mit Verweisen). Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Frei- spruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine mögliche neue Tatvariante ergibt (vgl. BGer 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3.). Mit Blick auf die lange Zeitdauer seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt ist ei- ne Änderung oder Erweiterung der Anklage weder prozessökonomisch, noch wür- de sie dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) entspre- chen. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass die Anklageschrift von der Staats- anwaltschaft in einer dem Anklagegrundsatz genügenden Weise präzisiert und kor- rigiert werden könnte. Es ist den Akten und dem Strafbefehl zu entnehmen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich beim gegenständlichen Teppich auch um einen Naturseideteppich handle, zumal zwei fachkundige Zeugen dies übereinstimmend ebenfalls bezeugten und entsprechende Belege in den Akten darauf hindeuten (Einvernahme Zeuge E.________, pag. 18 ff.; Beilagen zur Ein- vernahme des Zeugen E.________, pag. 25 ff.; Einvernahme Zeuge H.________, pag. 33 ff.; Beilagen zu Einvernahme Zeuge H.________, pag. 38 ff.; Strafbefehl vom 30. August 2017, pag. 137). Sodann führte der Beschuldigte aus, er habe den Teppich nie als „Nain-Teppich“ angepriesen, was mit den ersten Aussagen des Zeugen C.________ und D.________ übereinstimmt, der Beschuldigte sei der Laufbursche gewesen, der anlässlich des Verkaufsgesprächs am 19. Mai 2016 nicht mit ihm gesprochen habe (Einvernahme Zeuge C.________, pag. 44 Z. 106 ff.; Erklärung Beschuldigter vom 20. Januar 2017, pag. 74). Schlussendlich spricht auch der zeitliche Verlauf nicht für eine arglistige Täuschung. Der Teppich wurde über das Wochenende beim Ehepaar C.________ und D.________ belassen und dieses hatte Zeit, die Ware zu prüfen – was sie auch getan haben. Dies insbeson- dere unter dem Hinweis, dass der Beschuldigte und sein Kollege die Ehegatten C.________ und D.________ am Donnerstag, 19. Mai 2016, besuchten und da- 9 zwischen auch noch ein Werktag sowie ein Samstag lagen, an welchen Teppich- fachgeschäfte notorisch geöffnet gewesen sein durften. Es lässt sich folglich selbst bei einer Änderung und Erweiterung nach Art. 333 Abs. 1 StPO nicht mehr sagen, ob und gar in welcher Beteiligungsform der Beschuldigte tatsächlich versuchte, die mutmasslichen Opfer über die Qualität und/oder Provenienz des Teppichs arglistig zu täuschen, wobei eine reine Täu- schung über den Preis im vorliegenden Fall von der Qualität und Provenienz ab- hängt und damit der Versuch dazu ebenfalls nicht mehr überprüft werden kann. Die beantragte Beurteilung des versuchten Betruges ist daher nicht weiter zu prü- fen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. In Bezug auf den versuchten Wucher hielt die Vorinstanz zusammengefasst Fol- gendes fest (vgl. Urteilsbegründung, S. 12 ff. pag. 235 ff.): Unbestritten sei die Tatsache, dass der Beschuldigte telefonisch Kontakt mit D.________ aufgenommen und anschliessend am 19. Mai 2016 in Begleitung ei- nes „Herrn I.________“ am Domizil des Ehepaars C.________ und D.________ erschienen sei und diverse Teppiche zum Verkauf angeboten habe. Eigentümer des Teppichs sei E.________, welcher den Teppich dem Beschuldigten zum Ver- kauf übergeben habe. Beweiswürdigend führt die Vorinstanz weiter aus, D.________ habe am Morgen des 19. Mai 2016 einen Anruf erhalten. Der Anrufer habe ausgeführt, dass er von der Witwe von Herrn G.________ beauftragt worden sei, Schmuckstücke (Teppi- che) aus der Schatzkammer von Herrn G.________ zu verkaufen. Er habe ange- geben, dass frühere Kunden der Firma bevorzugt werden sollten, da diese den Wert der Stücke zu schätzen wüssten. Kurz vor dem Mittag seien dann die beiden Herren, „Herr I.________“ und der Beschuldigte, beim Ehepaar C.________ und D.________ zu Hause erschienen. Die beiden Verkäufer hätten dem Ehepaar C.________ und D.________ in der Folge verschiedene Teppiche präsentiert. Die Farben des einen grossen Teppichs haben offenbar den Eindruck erweckt, dass es sich dabei um einen Nain-Teppich handle. Gleichzeitig habe der Beschuldigte oder sein Begleiter ein Zertifikat vorge- legt, welches bestätigt habe, dass es sich beim vorgelegten Teppich um einen Teppich aus „echter Seide“ handeln solle. Der Teppich habe auch eine Etikette enthalten, wonach dieser aus Seide sei. Als Verkaufspreis für den grossen Teppich sei ein Betrag von CHF 23‘000.00 „ver- einbart“ worden. Ein Kauf der anderen präsentierten Teppiche habe gemäss den Aussagen von C.________ gar nie zur Diskussion gestanden, da sie sofort be- merkt hätten, dass es sich bei den Teppichen um „billige Fälschungen“ gehandelt habe. Während D.________ sich dem Teppich gewidmet bzw. diesen genauer in Augenschein genommen habe, habe C.________ das Gespräch mit den beiden Herren geführt. 10 Der Beschuldigte und sein Begleiter hätten im Anschluss das Ehepaar C.________ und D.________, da dieses vorgebracht habe, das erforderliche Bargeld nicht bei sich zu Hause zu haben, erfolglos dazu gedrängt, sie zu einem Bankomaten oder zur Bank zu begleiten. Die beiden hätten dabei nachdrücklich darauf bestanden, die Bezahlung sofort und in bar abzuwickeln und als Begründung vorgegeben, sie seien in Eile. Der grosse Teppich sei dann über das Wochenende beim Ehepaar C.________ und D.________ zurückgelassen worden und die Parteien hätten vereinbart, dass der Beschuldigte das Geld am Montag abholen komme. Als der Beschuldigte wie vereinbart am folgenden Montag das Geld habe abholen wollen, habe ihn die Polizei erwartet. Beim grossen Teppich handle es sich um einen handgeknüpften Teppich aus Indi- en, aus merzerisierter Baumwolle, d.h. sogenannter Kunstseide, mit einem Neu- wert im Fachgeschäft von CHF 6‘400.00. Bezüglich des Werts des Teppichs könne festgehalten werden, dass der angebotene Nettopreis von CHF 23’000.00 erheb- lich von dem im Gutachten genannten Neuwert von CHF 6‘400.00 abweiche. Dass der Preis massiv überhöht gewesen sei, gehe auch aus den (fachkundigen) Aus- sagen des Zeugen C.________ sowie denjenigen der beiden Teppichhändler E.________ und H.________ hervor. E.________ hätte einen solchen Teppich für CHF 3‘600.00 in Konsignation gegeben, welcher dann drei- bis viermal teurer ver- kauft hätte werden können, was einem Preis von höchstens CHF 14‘400.00 ent- spreche. H.________ hätte einen solchen Teppich für ca. CHF 6‘000.00 in Konsi- gnation gegeben, was mittels eingereichtem Beleg, wonach H.________ den Tep- pich für CHF 6‘200.00 dem Beschuldigten in Konsignation gegeben habe, bestätigt wird. Sinngemäss führt die Vorinstanz weiter aus, dass selbst wenn davon auszu- gehen wäre, dass es sich um einen echten Naturseideteppich gehandelt hätte, der verlangte Verkaufspreis von CHF 23‘000.00 doppelt so hoch gewesen sei, als ma- ximal handelsüblich. Das Ehepaar C.________ und D.________ habe sodann gar nicht versucht, den Kaufpreis zu verhandeln. C.________ habe ausgeführt, dass er bereits im Jahre 2003 sowie im Jahr 2008 einen Teppich im Geschäft von Herrn G.________ gekauft habe. Zudem besitze C.________ nach eigenen Angaben aus seinem Elternhaus gewisse Kenntnisse was Teppiche betrifft. Auch C.________ und D.________. habe ausgesagt, dass sie und ihr Mann Liebhaber von Teppichen seien und mehrere Bücher zu diesem Thema besitzen würden. Zudem würden dem Ehepaar C.________ und D.________ mehrere Teppiche gehören. Weiter sei D.________ als ehemalige Handarbeitslehrerin zusätzlich in Materialkunde ausgebildet. Es sei nicht bekannt, dass das Ehepaar in irgendeiner Weise unter einer Geistesschwäche leiden würde. Bei den Einvernahmen habe das Ehepaar einen gewieften Eindruck gemacht und ihre Aussagen seien schlüssig und logisch erfolgt (pag. 243 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft widerspricht dem vorinstanzlichen Beweisergebnis nicht. Vielmehr wird ausgeführt, es werde hinsichtlich der Beweiswürdigung und des massgeblichen Sachverhalts grundsätzlich auf das angefochtene Urteil verwie- 11 sen. Es sei der Sachverhalt als erwiesen zu erachten, wie er von C.________ und D.________. geschildert worden sei (pag. 283). Es kann demnach oberinstanzlich integral auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. den dort festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt abgestellt werden. 12 III. Rechtliche Würdigung 7. Erwägungen der Kammer 7.1. Rechtliche Grundlagen Des Wuchers nach Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteils- vermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewährt oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 240 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der untaugliche Versuch ist eine Form des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 140 IV 150 E. 3.5 S. 152 mit Hinweisen). Das geltende Recht subsumiert den untauglichen Versuch unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn damit – wie den Versuch überhaupt – prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Ver- suchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statu- iert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit. Allerdings sollen untaugliche Verhaltensweisen grundsätzlich nur strafbar sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist somit – neben dem Deliktsverwirklichungswillen – eine minimale objektive Gefähr- lichkeit des Täterverhaltens (BGE 140 IV 150 E. 3.5 f. S. 152 f. mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.2.). 7.2. Subsumtion Aus dem Umstand, dass C.________ zu keinem Zeitpunkt einen Vertrag mit dem Beschuldigten habe abschliessen wollen und D.________dies nur nach einer Prü- fung des Teppichs durch Spezialisten in Betracht gezogen hätte, kann - entgegen der Ansicht der Vorinstanz (pag. 243, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) – nicht auf einen untauglichen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB geschlossen werden, da keine Anhaltspunkte für einen groben Unverstand beim Beschuldigten vorliegen. Auch das von C.________ ausgesagte Vorweisen einer Quittung mit einem früheren Kauf eines Teppichs seinerseits bedeutet nicht, dass der Versuch objektiv ungefährlich und damit untauglich wäre. Jedoch fehlt es – wie von der Vorinstanz zutreffenderweise ausgeführt – vorliegend am Nachweis eines Tatenschlusses bzw. am Wissen des Beschuldigten um eine 13 Unerfahrenheit von C.________ und D.________. Es besteht mit der Aussage von C.________, der Beschuldigte und „Herr I.________“ hätten ihm die vorgenannte Quittung eines früheren Teppicherwerbs seinerseits beim Unternehmen G.________ vorgelegt, gar ein Hinweis, dass der Beschuldigte nicht von unerfah- renen potentiellen Käufern ausgegangen sein dürfte (pag. 244 f., S. 22 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Sodann spricht auch der zeitliche Verlauf mit dem Zurücklassen des Teppichs während mindestens drei Tagen, wobei ein Werk- tag und ein Samstag dazwischen lagen, gegen eine Ausbeutung im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Damit fehlt es zu Gunsten des Beschuldigten an dessen Wissen um eine Unerfahrenheit des Ehepaar C.________ und D.________. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf des versuchten Wuchers freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 8. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat sämtliche Prozesskosten. So- mit sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die Verfah- renskosten mit CHF 5‘709.00 beziffert. Diese werden vom Kanton Bern getragen. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 3‘000.00 bestimmt (Art. 24 lit. a, Art. 57 des Verfah- renskostendekrets; VKD, BSG 161.12). Diese werden vom Kanton Bern getragen. 9. Parteientschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat das Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das vorinstanzliche Verfahren nach Einreichung ei- nes unvollständigen Detailauszugs unter Berücksichtigung einer Reiseentschädi- gung, Kürzung eines weiteren Reisezuschlags wegen Bewirken einer Fortset- zungsverhandlung und Pauschalisierung von Auslagen ohne Ausscheidung der Mehrwertsteuer auf CHF 8‘650.00 bestimmt. Diese Bemessung ist unangefochten geblieben und erscheint angemessen. Der Beschuldigte hat somit Anspruch auf ei- ne Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 8‘650.00. Für das oberinstanzliche Verfahren wird von Rechtsanwalt B.________ mit einge- reichter Honorarnote vom 20. März 2020 eine Entschädigung von CHF 6‘519.50 (rund 27 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 320.00 resp. teilweise CHF 250.00) geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den An- waltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müs- sen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemes- sen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache ste- hen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufla- 14 ge 2014, N 15 zu Art. 429). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der massgeblichen berni- schen Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich 10 bis 50 % des Honorars des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand in Anbetracht des gebote- nen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro- zesses als zu hoch. Der geltend gemachte Aufwand für die verspätet wahrgenommene Frist zur Einrei- chung der Berufungsantwort hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 417 StPO als Verursacher selbst zu tragen. Sodann macht Rechtsanwalt B.________ im Zu- sammenhang mit der Berufungsantwort einen Zeitaufwand von 6.55 Stunden gel- tend (Aktenstudium/Fallstudium vom 22. November 2018, Aktenstudium Schreiben von Staatsanwaltschaft vom 22. November 2018, Aktenstudium/Fallstudium vom 5. Januar 2019, Aktenstudium/Fallstudium vom 6. Januar 2019, Fallstudium vom 7. Januar 2019, Eingabe vom 7. Januar 2019 und Fallstudium Stellungnahme an Obergericht vom 8. Januar 2019). Dies erscheint für die in grosser Schrift ge- schriebene Stellungnahme vom 8. Januar 2019 im Umfang von viereinhalb Seiten inkl. Rubrum als deutlich überhöht. Die Kammer kürzt somit den geltend gemach- ten Aufwand wie folgt: 2.15 Stunden und CHF 18.30 Spesen in Bezug auf die ver- passte Frist (Aktenstudium vom 11. Januar 2019, Aktenstudium Verfügung OG vom 11. Januar 2019, Aktenstudium vom 31. Januar 2019 und Eingabe an OG vom 31. Januar 2019) und 2.55 Stunden in Bezug auf die Einreichung einer Stellung- nahme. Weiter verrechnet Rechtsanwalt B.________ 2.45 Stunden für die Erstel- lung der Duplik vom 19. März 2019. Auch dieser Zeitaufwand für die etwas über vierseitige Eingabe (inkl. einer Seite Rubrum) in grosser Schrift und grossem Spal- tenabstand erscheint überhöht. Es ist von 1.5 Stunden auszugehen. Schliesslich sind auch die Aufwendungen in Bezug auf das Aktenstudium der Verfügung vom 20. März 2019 (Abschluss des Schriftenwechsels) von 0.2 Stunden und die Erstel- lung der Honorarnote am 19. März 2020 von 0.85 Stunden deutlich überhöht. Es ist für beide Positionen von einem gesamthaften Zeitaufwand von 0.4 Stunden auszu- gehen. Der Gesamtaufwand der Verteidigung wird nach dem Gesagten um rund sechs Stunden auf gesamthaft 21 Stunden gekürzt. Die geltend gemachten Ausla- gen werden um CHF 18.30 auf CHF 46.60 gekürzt. Bezüglich Stundenansatz ist schliesslich festzuhalten, dass die erste Instanz von einem ortsüblichen Stundenansatz von CHF 230.00 aus ging (pag. 250, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Rechtsanwalt B.________ hat die Erhöhung des Stundenansatzes auf CHF 250.00 resp. CHF 320.00 für das oberinstanzliche Verfahren gegenüber demjenigen für das erstinstanzliche Verfahren weder be- gründet, noch belegt. Es gibt weiter keine ersichtlichen Gründe zur Annahme von verschiedenen Stundenansätzen. Wie erstinstanzlich unangefochten geblieben, ist folglich von einem Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen. Gesamthaft sind damit für das oberinstanzliche Verfahren Aufwendungen von 21 Stunden zum Stundenansatz von CHF 230.00 (CHF 4‘830.00), Spesen von CHF 46.60 und eine Mehrwertsteuer von CHF 375.50 (7.7% von CHF 4‘876.60) angemessen und somit ein Total von CHF 5‘252.10 zu entschädigen. 15 V. Verfügungen 10. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. Nr..________) durch das zu- ständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA- ProfilG). Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustim- mung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 16 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. April 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 23. Mai 2016 in Thun; B. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausge- geben werden:  1 Drahtschlaufe  Ausweiskarte 2. Der beschlagnahmte Teppich E.________(Eigentümer) nach Eintritt der Rechts- kraft zurückgegeben wird. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung wegen versuchten Wuchers, angeblich begangen in der Zeit vom 19. – 23. Mai 2016 in X.________ z.N. von C.________ und D.________; 2. unter Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5‘709.00, durch den Kanton Bern; 3. unter Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, durch den Kanton Bern; 4. unter Ausrichtung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 8‘650.00 an den Verteidiger von A.________ durch den Kanton Bern; 5. unter Ausrichtung einer Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 5‘252.10 an den Verteidiger von A.________ durch den Kanton Bern; 17 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. Nr..________) durch das zuständi- ge Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 2. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 2. April 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Der Gerichtsschreiber: Jaeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18