A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘438.75 D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 484.65, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 2, Rechtsanwältin F.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: