A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘773.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘346.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 40 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 1, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: