1. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin E.________ eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: