1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 23. November 2015 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 5. Für das Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. Zivilpunkt Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: