Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin 2 vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin F.________ wird gemäss der eingereichten und als angemessen erachteten Kostennote vom 21. Januar 2020 (pag. 596 f.) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘257.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 296.20, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m.