Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘352.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘765.70, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin 2 vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin F.__