135 Abs. 4 StPO). 26.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 2, Rechtsanwältin F.________ Die Vorinstanz hat die Entschädigung für den unentgeltlichen Beistand der Strafund Zivilklägerin 2 vor erster Instanz durch Rechtsanwältin F.________ aufgrund der erstinstanzlich eingereichten und als angemessen erachteten Kostennote festgesetzt (pag. 411 f.). Dies ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘352.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.___