_ wird somit auf CHF 3‘438.75 inkl. Auslagen, Reisezuschlag und MwSt. festgesetzt (vgl. detaillierte Tabelle im Urteilsdispositiv Ziff. V.2.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘438.75 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 484.65, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).