Zuletzt sind noch die geltend gemachten Fahrspesen von CHF 125.60 für beide Verhandlungstage um die Hälfte zu kürzen, weil der zweite Verhandlungstag und damit entsprechend die Fahrspesen für den zweiten Tag entfallen. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin 1 vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wird somit auf CHF 3‘438.75 inkl. Auslagen, Reisezuschlag und MwSt. festgesetzt (vgl. detaillierte Tabelle im Urteilsdispositiv Ziff.