Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie dem Umstand, dass der Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren maximal 50% des Aufwandes für das erstinstanzliche Verfahren betragen kann, erachtet die Kammer für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von maximal 15 Stunden für geboten. Zuletzt sind noch die geltend gemachten Fahrspesen von CHF 125.60 für beide Verhandlungstage um die Hälfte zu kürzen, weil der zweite Verhandlungstag und damit entsprechend die Fahrspesen für den zweiten Tag entfallen.