Weiter sind beim Posten „Teilnahme Hauptverhandlung 4. Februar 2020“ die hierfür geltend gemachten 2 Stunden zu kürzen, weil dieser Verhandlungstag weggefallen ist. Nicht honorarberechtigter Aufwand stellt zudem der mit 2 Stunden als Arbeitszeit geltend gemachte Hin-Rückweg Thun-Bern dar. Gemäss Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 (Ziff. 2) ist die Reisezeit eines Anwalts nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Für eine Reisezeit ab einer Stunde bis zwei Stunden ist dem Aufwand für Hin- und Rückreise mit einem Betrag von CHF 75.00 Rechnung zu tragen.