17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung erscheint der geltend gemachte Aufwand mit 23.8 Stunden als übersetzt bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend. Vorab ist die geltend gemachte Dauer für die „Teilnahme Hauptverhandlung 3. Februar 2020“ von 8 Stunden um 3.5 Stunden auf die effektive Zeit von 4.5 Stunden zu kürzen. Weiter sind beim Posten „Teilnahme Hauptverhandlung 4. Februar 2020“ die hierfür geltend gemachten 2 Stunden zu kürzen, weil dieser Verhandlungstag weggefallen ist.