aufgrund der erstinstanzlich eingereichten und als angemessen erachteten Kostennote festgesetzt (pag. 432 f.). Dies ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘603.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 951.10, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.2.2 Obere Instanz Rechtsanwältin D.__