135 Abs. 4 StPO festzuhalten. 26.2 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 1, Rechtsanwältin D.________ 26.2.1 Erste Instanz Rechtsanwältin D.________ hat erstinstanzlich eine amtliche Entschädigung von 6‘603.25 inkl. Auslagen und MwSt. geltend gemacht, was einem gebotenen Aufwand von 29.4 Stunden entspricht (pag. 413). Die Vorinstanz hat die Entschädigung für den unentgeltlichen Beistand der Straf- und Zivilklägerin 1 vor erster Instanz durch Rechtsanwältin D.________ aufgrund der erstinstanzlich eingereichten und als angemessen erachteten Kostennote festgesetzt (pag.