35 Art. 426 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2). In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte somit nicht vorab zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerinnen zu verurteilen (vgl. pag. 430, Ziff. I. 5. und 6. erstinstanzliches Urteil), sondern es ist die Rückerstattungspflicht im Rahmen von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO festzuhalten.