wird damit auf insgesamt CHF 5‘773.25 inkl. Auslagen, Reisezuschlag und MwSt. bestimmt (vgl. detaillierte Auflistung im Urteilsdispositiv Ziff. V.1.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘773.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘346.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).