Der gebotene Zeitaufwand wird damit pauschal auf 25 Stunden gekürzt. Weiter sind die geltend gemachten Reisespesen von CHF 176.00 auf die Hälfte, CHF 88.00, zu kürzen, weil der zweite Verhandlungstag am 4. Februar 2020 und damit auch eine zweite Anreise weggefallen ist. Mit gleicher Begründung entfällt auch der geltend gemachte Reisezuschlag für den 4. Februar 2020 von CHF 150.00. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird damit auf insgesamt CHF 5‘773.25 inkl. Auslagen, Reisezuschlag und MwSt. bestimmt (vgl. detaillierte Auflistung im Urteilsdispositiv Ziff.