34 Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis höchstens 50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung der für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung erscheint der geltend gemachte Aufwand von 31.35 Stunden als übersetzt bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend.