_ wurde von der Vorinstanz gestützt auf die eingereichte und als angemessen erachtete Kostennote vom 17. Mai 2018 bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 419 ff.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13‘202.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘129.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ macht gemäss Kostennote vom 3. Februar 2020 (pag.