BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018). Darin enthalten ist auch die der Zeugin G.________ oberinstanzlich ausgesprochene Entschädigung von CHF 60.00. Für die Tatsache, dass keine Verbindungsbusse ausgesprochen wurde, werden zu Gunsten des Beschuldigten keine Kosten ausgeschieden. Auch für das Widerrufsverfahren werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.