33 24.2 Obere Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘560.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12];