Es kann an dieser Stelle – mit Ausnahme des obgenannten Verschriebs – auf die korrekte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 486 f.). Der vorliegende Vorfall und dessen Folgen erreichen auch nach Ansicht der Kammer die geforderte Intensität für einen Genugtuungsanspruch. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer insbesondere im Vergleich mit anderen Fällen die zugesprochene Genugtuung im Umfang von CHF 1‘000.00 als angemessen. Der Beschuldigte ist somit gestützt auf Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung dieser Genugtuungssumme an die Straf- und Zivilklägerin 2 zu verurteilen.