487 unten mit den erwähnten CHF 500.00 ein offensichtlicher Verschrieb eingeschlichen, so hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 (nicht CHF 500.00) als angemessen erachtet. Entsprechend wurde im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv auch eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zugesprochen. Oberinstanzlich verlangt die Straf- und Zivilklägerin 2 die Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Genugtuung von CHF 1‘000.00. Es kann an dieser Stelle – mit Ausnahme des obgenannten Verschriebs – auf die korrekte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag.